FINMA-Rundschreiben 2016/7: Teilrevision zur Video- und Online-Identifizierung
Revidiertes FINMA-Rund­schreiben: Was sich ab November 2026 ändert
Die staatliche e-ID wird für die digitale Kontoeröffnung zugelassen, und gleichzeitig erhöht die FINMA die Sicherheitsanforderungen. Am 8. Oktober 2026 hat sie die Teilrevision des Rundschreibens 2016/7 zur Video- und Online-Identifizierung publiziert. Die neuen Regeln gelten ab 1. November 2026. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
✔ Schweizer e-ID neu für die Online-Identifizierung zugelassen, ausländische e-IDs aktuell nicht vorgesehen
✔ Auch Ausweise mit QR-Code statt maschinenlesbarer Zone sind zulässig, zum Beispiel der neue Führerausweis
✔ Liveness Detection und Wohnsitzprüfung sind auch bei der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) und der e-ID Pflicht
✔ Die neuen Regeln gelten ab 1. November 2026 – für technische Anpassungen bei der QES gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr
Hintergrund der Teilrevision
Das FINMA-Rundschreiben 2016/7 legt fest, wie Finanzintermediäre ihre Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz (GwG) erfüllen, wenn sie Geschäftsbeziehungen über digitale Kanäle aufnehmen, etwa per Video-Identifizierung, Online-Identifizierung oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Auslöser der Teilrevision ist das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis (BGEID). Zudem reagiert die FINMA auf neue Betrugsrisiken durch künstliche Intelligenz, Deepfakes und synthetische Identitäten.
Von Dezember 2025 bis Februar 2026 fand zur Teilrevision eine öffentliche Anhörung statt. Auch fidentity hat Stellung genommen. Über den Anhörungsentwurf haben wir bereits im Februar 2026 berichtet. Am 23. September 2026 hat die FINMA das Rundschreiben nun definitiv verabschiedet. Was sich damit konkret ändert, zeigen die folgenden Abschnitte.
e-ID und Ausweise mit QR-Code
Finanzintermediäre können ihre Kundinnen und Kunden neu mit der e-ID identifizieren. Sie prüfen, ob die e-ID auf die Vertragspartei ausgestellt und gültig ist, und dokumentieren den Vorgang. Einsetzbar ist die e-ID, sobald das entsprechende Gesetz in Kraft tritt, voraussichtlich in 2027. Dabei gilt:
- Zugelassen ist nur die Schweizer e-ID nach BGEID, und zwar für die Online-Identifizierung, nicht für die Video-Identifizierung. Ausländische e-IDs, etwa nach der EU-Verordnung eIDAS (EUDI-Wallets), sind laut Anhörungsbericht der FINMA aktuell nicht vorgesehen.
- Bei Unternehmenskunden lassen sich die handelnden Personen neu auch mit QES, digitaler Echtheitsbestätigung oder e-ID identifizieren (Rz 43.1). Registerauszug und Bevollmächtigungsbestimmungen bleiben erforderlich, ebenso die Wohnsitzprüfung bei QES und e-ID.
Ausserdem werden Ausweise mit QR-Code (etwa den neuen Führerausweis) jetzt bei Video- und Online-Identifizierung Dokumenten mit maschinenlesbarer Zone (MRZ) gleichgestellt.
Liveness Detection bei der Online-Identifizierung
Mit der Liveness Detection prüft der Finanzintermediär, ob tatsächlich eine physisch anwesende Person identifiziert wird und keine Manipulation mittels Foto, Video oder Deepfake vorliegt. Das Rundschreiben formuliert die Anforderung so: «Zudem stellt der Finanzintermediär sicher, dass die Identifizierungsanfrage von der Vertragspartei stammt (Liveness Detection).» (Rz 39, S. 8)
Bisher war die Liveness Detection bei der elektronischen Ausweiskopie mit Echtheitsprüfung vorgeschrieben. Neu gilt sie auch bei der QES und bei der e-ID. Für die letztere war sie im Anhörungsentwurf noch nicht vorgesehen. Damit gehört die Liveness Detection zu den wichtigsten Verschärfungen der Teilrevision.
Wohnsitzprüfung bei der Online-Identifizierung
Auch die Wohnsitzprüfung ist neu bei der QES und bei der e-ID erforderlich. Zulässig sind eine Utility Bill, die Postzustellung, öffentliche Register oder vertrauenswürdige Datenbanken sowie ein gleichwertiges digitales Verfahren, das die Vertragspartei und deren Infrastruktur zuverlässig einem Wohnsitz zuordnet. Gemäss den Erläuterungen fällt darunter auch die Geolokalisierung.
Der Grund: Die FINMA qualifiziert die Identifizierung mit QES oder e-ID als Eröffnung auf dem Korrespondenzweg, also ohne persönliche Vorsprache. Bei der QES liegt das laut Erläuterungen daran, dass sie seit 2022 per Unattended-Remote-Identifizierung ausgestellt werden kann, also ohne Live-Gespräch mit dem Aussteller. Eine direkte persönliche Interaktion fehlt. Deshalb muss der Finanzintermediär zusätzlich den Wohnsitz prüfen (Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA).
Inkrafttreten und Übergangsfristen
Das teilrevidierte Rundschreiben tritt am 1. November 2026 in Kraft. Ab diesem Tag gelten die neuen Anforderungen ohne Übergangsfrist, einschliesslich Liveness Detection und Wohnsitzprüfung. Dazu gehört bei der Online-Identifizierung mit Ausweiskopie die Prüfung der Überweisungsherkunft. Für die technischen Anpassungen bei der QES gewährt die FINMA ein Jahr Zeit: Liveness Detection und Wohnsitzprüfung müssen dort bis Ende Oktober 2027 umgesetzt sein (Rz 54).
Für den Beizug von Dritten, etwa von Identifizierungsdienstleistern, enthält die Teilrevision keine neuen Aussagen (Rz 51).
Handlungsbedarf für Finanzintermediäre
- QES-Prozesse um Liveness Detection und Wohnsitzprüfung ergänzen – spätestens bis Ende Oktober 2027
- e-ID-Prozess von Beginn an mit Liveness Detection, Wohnsitzprüfung und Dokumentation aufsetzen
- Akzeptierte Ausweise mit QR-Code festlegen
- Herkunft der Banküberweisung prüfen – Zahlungen über PayPal, Twint oder Kreditkartenherausgeber genügen nicht
- Interne Weisungen und Prozessbeschreibungen aktualisieren
Wir kennen die Anforderungen.
Seit 2016 ist fidentity auf Identifizierung und Signatur in regulierten Branchen spezialisiert. Die Anforderungen der Teilrevision setzen wir in unseren Lösungen um, mit integrierter Liveness Detection und einer modular aufgebauten Wohnsitzprüfung. Für die e-ID, die voraussichtlich 2027 nutzbar wird, steht bereits eine Testumgebung bereit, damit Sie Ihre Prozesse frühzeitig darauf ausrichten können.
Gerne analysieren wir mit Ihnen den Stand Ihrer Prozesse, begleiten Sie bei der Anpassung an die neuen Anforderungen und binden die benötigten Funktionen in Ihre Systemlandschaft ein.



